Generelles Verbot für
Drohnen / ferngesteuerte Flugmodelle

1: Generelles Verbot
Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen und sonstige ferngesteuerte Flugmodelle) ist auf dem gesamten Schloss-Areal* grundsätzlich verboten. Dieses Verbot basiert sowohl auf gesetzlichen als auch auf privatrechtlichen Vorschriften (siehe Abschnitt 2).

Um im Interesse der Verkehrssicherungspflicht Gefahren für Besucher und Mitarbeiter abzuwenden sowie den Schutz des Kulturgutes zu gewährleisten, hat das Schloss Lichtenstein als privater Eigentümer des gesamten Schloss-Areals* dieses Verbot ausgesprochen. Auf dieser Grundlage wird die Schlossverwaltung Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen.

Das Verbot bezieht sich auf alle unbemannten Luftfahrtsysteme und Flugmodelle, ungeachtet deren Größe, Gewicht oder Versicherungsschutz.

Hintergrund für dieses Verbot ist die deutliche Zunahme von nicht angemeldeten Drohnenaufstiegen und die damit verbundene erhöhte Unfallgefahr.

* Das gesamte Schloss-Areal beinhaltet:
 alle baulichen Gebäudeanlagen von Schloss Lichtenstein inkl. der Nebengebäude und Parkanlange von Schloss Lichtenstein.

 

2: Erklärung | Information

Keine Flüge über Menschenansammlungen
Flüge mit unbenannten Luftfahrtsystemen über Menschenansammlungen sind gesetzlich verboten. Schloss Lichtenstein zählt jährlich über 300.000 Besucher. Daher gilt das Schloss Lichtenstein generell immer als Ort mit Menschenansammlungen. Deshalb sind Flüge mit unbemannten Luftfahrtsystemen über dem gesamten Schloss-Areal* gesetzlich verboten. 

Verbot des Privateigentümers
Schloss Lichtenstein befindet sich im Privatbesitz von S. D. Herzog von Urach. Indem S. D. Herzog von Urach ein Verbot für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen auf dem gesamten Schloss-Areal* ausspricht, macht er von seinem Privatrecht Gebrauch. Bei Zuwiderhandlung wird die Schlossverwaltung Anzeige erstatten.

An-, Um- oder Überflüge aus größerer Distanz
Der Pilot eines unbemannten Luftfahrtsystems muss per Gesetz sein ferngesteuertes Fluggerät während des Fluges immer mit dem eigenen Auge so deutlich erkennen können, dass er die Flugbahnen des Fluggerätes sicher identifizieren kann. Ein kleiner Punkt am Himmel gilt nicht als deutliches Erkennen des Fluggerätes. Die Navigation des Fluggerätes über eine optische Sehhilfe – zum Beispiel über ein Display, das das Kamerabild der Drohne wiedergibt – ist gesetzlich verboten. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist auf dem gesamten Schloss-Areal* per Beschluss des Eigentümers (S. D. Herzog von Urach) verboten. Die nächst möglichen Start- bzw. Landeplätze außerhalb des privaten Schloss-Areals* liegen mit 1000 bis 2000 Metern Distanz zum Schloss Lichtenstein weit außerhalb der maximalen Sichtweite, innerhalb der ein Pilot sein Fluggerät steuern dürfte. Ein An-, Um- oder Überfliegen von Schloss Lichtenstein aus größerer Distanz ist somit nicht zulässig.

* Das gesamte Schloss-Areal beinhaltet: alle baulichen Gebäudeanlagen von Schloss Lichtenstein inkl. der Nebengebäude und Parkanlange von Schloss Lichtenstein.